Testament

Wer bekommt was nach meinem Tod?

Nach Ihrem Tod tritt die gesetzlich festgelegte Erbfolge in Kraft, sofern Sie kein Testament angelegt haben, das Ihr Erbe anders aufteilt. Die gesetzliche Erbfolge muss nicht unbedingt Ihren Vorstellungen entsprechen. Daher empfiehlt es sich, einen Blick auf die gesetzliche Regelung zu werfen und individuelle Wünsche in einem holografischen oder öffentlichen Testament festzuhalten. Auf diese Weise können Sie klare Verhältnisse schaffen und Streit unter den Verwandten nach Ihrem Ableben vermeiden.

Erbfolge

Erben erster Ordnung sind die Kinder der/des Verstorbenen und, falls diese nicht mehr leben, die Kindeskinder.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, werden deren Kinder und Kindeskinder zu Erben zweiter Ordnung. Das sind dann die Geschwister bzw. Nichten und Neffen der/des Verstorbenen.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern der/des Verstorbenen und, wenn die nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins der/des Verstorbenen.
Für den Ehepartner der/des Verstorbenen gilt eine Sonderregelung. Gibt es noch Erben erster Ordnung, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Außerdem stehen ihm die Gegenstände des Hausstandes, soweit sie zur Führung eines Haushaltes benötigt werden, zu. Sind nur noch Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und alle Gegenstände, die den Haushalt umfassen. Wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung da sind, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass. Hat der Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil immer um ein weiteres Viertel des Nachlasses. Hinterbliebene Partner haben außerdem die Möglichkeit, eine Witwen- bzw. Witwerrente zu beantragen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Regelungen gelten ebenso für überlebende Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Holografisches Testament

Ihr Testament können Sie selbst erstellen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass Sie es handschriftlich verfassen und mit Ihrem vollen Namen unterschreiben. Sie können Ihr Testament jederzeit abändern oder neu entwerfen. Um Missverständnissen vorzubeugen, vergessen Sie dabei nicht, die jeweilige Version mit dem aktuellen Datum zu versehen. Diese Form des Testaments nennt sich Holografisches Testament.

Öffentliches Testament

Besonders bei komplexen Vermögensregelungen empfehlen wir Ihnen, ein öffentliches Testament anzulegen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erbfolge mit einem Notar besprechen. Hierbei reicht es, wenn Sie ihm Ihre Wünsche mündlich mitteilen. Der Notar holt dann abschließend Ihre Unterschrift ein.
In beiden Fällen ist es wichtig, dass Sie Ihren Angehörigen von der Existenz und dem Aufbewahrungsort Ihrer Nachlassregelung berichten. Angaben zur Ausführung der eigenen Bestattung sollten nicht im Testament stehen, da es üblicherweise erst einige Zeit nach der Bestattung eröffnet wird.
Eine Übersicht zum Thema „Erben und Vererben“ mit Testamentsbeispielen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

BMJV-Broschüre „Erben und Vererben"