Testament, Patientenverfügung & Organspende
Testament – Wer bekommt was nach meinem Tod?
Nach Ihrem Tod tritt die gesetzlich festgelegte Erbfolge in Kraft, sofern Sie kein Testament angelegt haben, das Ihr Erbe anders aufteilt. Die gesetzliche Erbfolge muss nicht unbedingt Ihren Vorstellungen entsprechen. Daher empfiehlt es sich, einen Blick auf die gesetzliche Regelung zu werfen und individuelle Wünsche in einem holografischen oder öffentlichen Testament festzuhalten. Auf diese Weise können Sie klare Verhältnisse schaffen und Streit unter den Verwandten nach Ihrem Ableben vermeiden.
Erbfolge
Erben erster Ordnung sind die Kinder der/des Verstorbenen und, falls diese nicht mehr leben, die Kindeskinder.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, werden deren Kinder und Kindeskinder zu Erben zweiter Ordnung. Das sind dann die Geschwister bzw. Nichten und Neffen der/des Verstorbenen.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern der/des Verstorbenen und, wenn die nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins der/des Verstorbenen.
Für den Ehepartner der/des Verstorbenen gilt eine Sonderregelung. Gibt es noch Erben erster Ordnung, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Außerdem stehen ihm die Gegenstände des Hausstandes, soweit sie zur Führung eines Haushaltes benötigt werden, zu. Sind nur noch Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und alle Gegenstände, die den Haushalt umfassen. Wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung da sind, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass. Hat der Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil immer um ein weiteres Viertel des Nachlasses. Hinterbliebene Partner haben außerdem die Möglichkeit, eine Witwen- bzw. Witwerrente zu beantragen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Regelungen gelten ebenso für überlebende Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Öffentliches Testament
Besonders bei komplexen Vermögensregelungen empfehlen wir Ihnen, ein öffentliches Testament anzulegen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erbfolge mit einem Notar besprechen. Hierbei reicht es, wenn Sie ihm Ihre Wünsche mündlich mitteilen. Der Notar holt dann abschließend Ihre Unterschrift ein.
In beiden Fällen ist es wichtig, dass Sie Ihren Angehörigen von der Existenz und dem Aufbewahrungsort Ihrer Nachlassregelung berichten. Angaben zur Ausführung der eigenen Bestattung sollten nicht im Testament stehen, da es üblicherweise erst einige Zeit nach der Bestattung eröffnet wird.
Eine Übersicht zum Thema „Erben und Vererben“ mit Testamentsbeispielen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.
Holografisches Testament
Ihr Testament können Sie selbst erstellen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass Sie es handschriftlich verfassen und mit Ihrem vollen Namen unterschreiben. Sie können Ihr Testament jederzeit abändern oder neu entwerfen. Um Missverständnissen vorzubeugen, vergessen Sie dabei nicht, die jeweilige Version mit dem aktuellen Datum zu versehen. Diese Form des Testaments nennt sich Holografisches Testament.
Selbstbestimmt durch eine Patientenverfügung
Auch wenn wir es uns nicht wünschen oder gar nicht vorstellen können, kann es sein, dass wir mal in eine Situation geraten, in der wir nicht mehr für uns selbst entscheiden können. Dieser Fall kann ganz plötzlich durch einen Unfall eintreten oder sich durch eine Krankheit oder Alterserscheinungen langsam ankündigen. Es ist also wichtig, sich rechtzeitig darüber Gedanken zu machen, welche medizinischen Maßnahmen Sie in welcher Situation befürworten und welche Sie ablehnen.
Ihre Wünsche können in dem Fall nur berücksichtigt werden, wenn Sie diese in einer Patientenverfügung vorher festgelegt haben. Darin beschreiben Sie, bei welchen konkreten Krankheitsbildern Sie welche medizinischen Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen und welche nicht.
So unterschiedlich die Menschen im Leben sind, so vielfältig sind auch die individuellen Umstände und Entscheidungen der Einzelnen, ihren Tod betreffend. Aus diesem Grund gibt es keine fertige Vorlage für eine Patientenverfügung.
In der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz finden Sie sorgfältig erarbeitete Textbausteine, mit denen Sie Ihre individuellen Vorstellungen formulieren können.
BMJV-Broschüre „Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung“
Weiterführende Informationen und Beispiele, wie eine Patientenverfügung aussehen kann, finden Sie hier:
BMJV-Broschüre „Patientenverfügung“
Organspendeausweis
Die Frage, ob Sie nach Ihrem Tod Organe spenden möchten, ist wichtig. Sie gehört wie das Testament, die Patientenverfügung oder die Bestattungsvorsorge zur Beschäftigung mit dem Tod. Die Auseinandersetzung findet im Leben statt und legt Entscheidungen fest, die über Ihr Leben hinaus wirksam sind. Die bewusste Entscheidung für eine Organspende kann auch für das Leben anderer entscheidend sein. Dabei können Sie genau festlegen, welche Organe Sie zur Spende freigeben möchten und welche nicht. Wenn kein Organspendeausweis oder eine andere Erklärung vorliegt, entscheiden im Fall Ihres Todes Ihre Angehörigen über eine mögliche Organspende. Ein Organspendeausweis ist also auch eine Möglichkeit, Ihren Angehörigen in der ohnehin schwierigen Zeit eine derartige Entscheidung abzunehmen.
Nehmen Sie sich Zeit, um sich klar zu werden, was Sie wollen. Anschließend können Sie Ihre individuelle Entscheidung in dem vorgedruckten Organspendeausweis des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eintragen.